EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht
§ 40.
(1) Das Geschäftsjahr der BV‑Kassen und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Rechnungslegung der BV‑Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV‑Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV‑Kasse zu prüfen.
(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen in angemessener Weise berücksichtigen.
(5) Die BV‑Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 40a Abs. 1 eingehalten wird.
(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der BV‑Kasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse auf das Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Schlagworte
Gewinnrechung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280912
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