Mündliche Verhandlung.
§ 40.
(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitze der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
Schlagworte
Mündlichkeit, Lokalaugenschein, Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058440
alte Dokumentnummer
N4195011350Q
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