§ 40
(1) § 40.Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.