§ 40 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Flüchtlingsberater

§ 40

(1) § 40.Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

  1. 1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
  2. 2. bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
  3. 3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
  4. 4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.