§ 40 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Vgl. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 5, 63 und 87 Abs. 3 ASGG. Siehe auch § 58a ASGG sowie das AufwandersatzG, BGBl. Nr. 28/1993 und die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und 849/1993.

Vertretung

§ 40

§ 40. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

  1. 1. Rechtsanwälte;
  2. 2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
  3. 3. wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  4. 4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 6 oder 7 handelt, die Bediensteten von Arbeitsämtern hinsichtlich der beklagten Parteien;
  5. 5. wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.

(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:

  1. 1. Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
  2. 2. Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
  3. 3. parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs. 1) durch eines ihrer Mitglieder;
  4. 4. durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.

(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht

  1. 1. für den Kostenersatzanspruch;
  2. 2. soweit sonst anderes bestimmt ist.