§ 40 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONSRECHT Organe der Arbeitnehmerschaft

§ 40

(1) § 40.In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 49 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 41 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebshauptversammlung;
  2. 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
  3. 3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
  4. 4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
  5. 5. der Betriebsausschuß;
  6. 6. die Rechnungsprüfer.

(3) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebsversammlung;
  2. 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
  3. 3. der Betriebsrat;
  4. 4. die Rechnungsprüfer.

(4) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
  2. 2. der Zentralbetriebsrat;
  3. 3. die Betriebsräteversammlung;
  4. 4. die Rechnungsprüfer.

(4a) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§ 88a).

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten.