§ 40 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Förderung europäischer Werke

§ 40.

(1) Mediendiensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf haben in der Präsentation ihrer Programmkatalogen europäische Werke dadurch zu fördern, dass diese angemessen herausgestellt oder gekennzeichnet werden.

(2) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde auf deren Aufforderung eine Aufstellung der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Daten dem Bundeskanzler zusammengefasst zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119554