Förderung europäischer Werke
§ 40.
(1) Mediendiensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf haben in der Präsentation ihrer Programmkatalogen europäische Werke dadurch zu fördern, dass diese angemessen herausgestellt oder gekennzeichnet werden.
(2) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde auf deren Aufforderung eine Aufstellung der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Daten dem Bundeskanzler zusammengefasst zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40119554