§ 40 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Berechtigte Empfänger

§ 40.

(1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall
  1. zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014331