Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
5. UNTERABSCHNITT (Aufgehoben. BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) -
1.1.1987
Gemeinsame Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren
erster und zweiter Instanz
Kosten der Partei
§ 406
§ 406. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.