§ 3k LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 3k

Dienstleistung in der Wohnung

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung anlassbezogen tageweise die Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Für die Dienstleistung in der Wohnung können die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Land Tirol bereitgestellt werden. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(3) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.

(4) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

25.08.2021

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