§ 3e StLSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.2005

§ 3e

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den §§ 1 Abs. 2, 3c und 3d geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

29.12.2020

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