§ 3e
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 1 Abs. 2, 3c und 3d geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
29.12.2020
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