§ 3b VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Besondere fachliche Anstellungserfordernisse

§ 3b.

Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen, Hortpädagogen und Sonderhortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Sonderhortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

19.07.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)