§ 3b
Sprachförderkurse
(1) In den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 können für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler an eine öffentliche Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 5/2013)
(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Führung ist möglich. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 34/2009)
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