§ 3b ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Allgemeine Berufsberechtigung

§ 3b.

(1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn

  1. 1. das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c,
  2. 2. die Zuverlässigkeit und
  3. 3. die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere

  1. 1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
  2. 2. auf Grund eines behördlichen oder berufsgerichtlichen Verbotes den Apothekerberuf nicht ausüben darf.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40098471