Revision
§ 3a.
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171282
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