§ 3a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 3a

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-

digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

  1. 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. 2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. 5. Bedarfsmangel.

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