Dienstfreistellung und Kürzung der Entschädigung
§ 3a
(1) Die Gemeindevertretung hat Gemeindebedienstete, die das Amt eines Bürgermeisters ausüben, auf Antrag ohne Kürzung ihrer Dienstbezüge im erforderlichen Ausmaß vom Dienst freizustellen. Mit der Dienstfreistellung tritt eine Kürzung der Entschädigung (§ 3 Abs. 1) um 20 v. H. ein.
(2) Die Entschädigung der übrigen Bürgermeister, die öffentlich Bedienstete und ohne Kürzung ihrer Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 vom Dienst freigestellt sind, ist um 20 v.H. zu kürzen.
(3) Erleiden Bürgermeister, die nicht öffentlich Bedienstete sind, durch die Ausübung ihrer Funktion einen Verdienstentgang, so hat ihnen die Gemeindevertretung auf Antrag hiefür einen Ersatz bis höchstens 50 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (§ 3 Abs. 1) zuzuerkennen. Der Verdienstentgang ist im einzelnen nachzuweisen.
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