§ 3 Zuckerlager-Meldeverordnung 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

(1) Alle physischen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, welche am 1. Jänner 1995, 0.00 Uhr, Eigentümer von Zucker sind, der sich im freien inländischen Verkehr befindet, haben den Lagerbestand zu diesem Stichtag ab einer Menge von 3 000 kg Eigengewicht oder mehr an die Marktordnungsstelle, gegebenenfalls unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke, zu melden.

(2) Für mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten kann – wenn ein einheitliches Rechnungswesen besteht – eine gemeinsame Meldung, jedoch unter Angabe der einzelnen Lagerorte und der dort jeweils lagernden Mengen abgegeben werden.

(3) Sämtliche Zuckermengen sind auf Weißzucker umgerechnet zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007609

Dokumentnummer

NOR12084270

alte Dokumentnummer

N5199443360J

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