§ 3 Wohnbaufondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1996

§ 3
Gegenstand und Art der Förderung

(1) Fondshilfe kann gewährt werden

  1. a) zur Schaffung von neuem Wohnraum;
  2. b) zur Aufstockung der Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz;
  3. c) zur Wohnungsverbesserung;
  4. d) zur Instandsetzung erhaltungsbedürftiger Wohnhäuser;
  5. e) zum Bau von Schutzräumen;
  6. f) zur Errichtung von Kinderspielplätzen;
  7. g) zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung.

(2) Die Förderung kann bestehen in der

  1. a) Gewährung zinsgünstiger Darlehen;
  2. b) Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für Mietwohnanlagen gemeinnütziger Bauvereinigungen;
  3. c) Übernahme von Bürgschaften;
  4. d) Gewährung von Zinszuschüssen für die Instandsetzung von Althäusern;
  5. e) Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschüsse;
  6. f) Gewährung von Wohnbeihilfen;
  7. g) Nachlassgewährung bei vorzeitiger Rückzahlung von Förderungsdarlehen;
  8. h) Schaffung und im Betrieb von Einrichtungen und Anlagen, die der Erleichterung und Verbilligung des Wohnungsbaues dienen.

Neukundmachung

10.12.2015

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