§ 3
Gegenstand und Art der Förderung
(1) Fondshilfe kann gewährt werden
- a) zur Schaffung von neuem Wohnraum;
- b) zur Aufstockung der Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz;
- c) zur Wohnungsverbesserung;
- d) zur Instandsetzung erhaltungsbedürftiger Wohnhäuser;
- e) zum Bau von Schutzräumen;
- f) zur Errichtung von Kinderspielplätzen;
- g) zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung.
(2) Die Förderung kann bestehen in der
- a) Gewährung zinsgünstiger Darlehen;
- b) Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für Mietwohnanlagen gemeinnütziger Bauvereinigungen;
- c) Übernahme von Bürgschaften;
- d) Gewährung von Zinszuschüssen für die Instandsetzung von Althäusern;
- e) Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschüsse;
- f) Gewährung von Wohnbeihilfen;
- g) Nachlassgewährung bei vorzeitiger Rückzahlung von Förderungsdarlehen;
- h) Schaffung und im Betrieb von Einrichtungen und Anlagen, die der Erleichterung und Verbilligung des Wohnungsbaues dienen.
Neukundmachung
10.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
