Maßnahmen
§ 3.
Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
- 1. Rasche Wiederaufforstung mit standortstauglichen Bäumen zur Reduktion der unbestockten Waldfläche nach Schadereignissen und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
- 2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern;
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2026)
- 4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
- 5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
- 6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
- (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 50 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2026)
- 8. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
- 9. Maßnahmen zur Stärkung der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz;
- 10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.
Schlagworte
Nasslager
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40280049
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