§ 3 Waldresilienzfondsgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2027

Maßnahmen

§ 3.

Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  1. 1. Rasche Wiederaufforstung mit standortstauglichen Bäumen zur Reduktion der unbestockten Waldfläche nach Schadereignissen und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
  2. 2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern;
  1. 4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
  2. 5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
  3. 6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
  1. 8. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
  2. 9. Maßnahmen zur Stärkung der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz;
  3. 10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.

Schlagworte

Nasslager

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40280049

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