§ 3 WaffGebrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1969

Zum Begriff „Schußwaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986.

§ 3.

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Gummiknüppel,
  2. 2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. 3. Wasserwerfer,
  4. 4. Schußwaffen der in Kategorie I., Z 1 und 2 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,
  1. die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

Zum Begriff „Schußwaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986.

Schlagworte

Gewehr, Karabiner, Revolver, Pistole, Maschinengewehr, Knüppel, Maschinenpistole

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059391

alte Dokumentnummer

N4196914441P