§ 3 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Unwirksame Vereinbarungen

§ 3.

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278349

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