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§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 3.

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40274308

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