§ 3 Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ“) einzugehende Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1999

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

(1) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist von der Oesterreichischen Nationalbank ein Entgelt zu entrichten, welches ihrem von der „BIZ“ bezogenen Haftungsentgelt entspricht.

(2) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10005160

Dokumentnummer

NOR12057441

alte Dokumentnummer

N3199957293L

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