Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen auf den Prolongationszeitraum zu erstrecken, wenn
- 1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen ist oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist, jedoch nur insoweit
- 2. die jeweils zu prolongierenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite bei sonst unveränderten Bedingungen im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 600 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten und die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen und
- 3. sich dadurch der Stand der Forderungen, für welche die Bundeshaftung übernommen worden ist, nicht ändert.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004020
Dokumentnummer
NOR12044766
alte Dokumentnummer
N3196715010S
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