§ 3 TOV 2017

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

2. Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung Aufbau und Zulassung

§ 3.

(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

  1. 1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
  2. 2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
  3. 3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 140/2026)

  1. 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
  1. a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
  2. b) die Studienberechtigungsprüfung oder
  3. c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
  1. 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
  1. a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
  2. b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Schlagworte

Reifeprüfung, Grundwehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40278535

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