Hilfeplan
(1) Der Hilfeplan soll durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen, Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne) dazu beitragen, den Hilfsbedürftigen zielorientiert zu unterstützen und ihm zu helfen, durch Festlegung konkreter Lösungsschritte möglichst aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Grundsicherung weitestgehend unabhängiges Leben zu führen.
(2) Als „längerer Zeitraum“ im Sinn des § 7 Abs. 9 lit. b des Tiroler Grundsicherungsgesetzes gilt ein solcher von zumindest sechs Monaten.
(3) Zur Erstellung des Hilfeplans können insbesondere (Amts)Sachverständige, wie etwa PsychologInnen, ÄrztInnen und SozialarbeiterInnen, herangezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von VertreterInnen anderer Hilfesysteme und Einrichtungen (etwa des Arbeitsmarktservices, des Bundessozialamtes, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege) anzustreben. Der Hilfeempfänger ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich beizuziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, wie es in Absprache mit den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
(4) Die Voraussetzungen und Folgen der Hilfe sind von den Mitwirkenden (Abs. 3) zu beraten. Als Ergebnis dieser Beratung sind dem zuständigen Organ der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen zu erstatten. Dieser Hilfeplan ist vom zuständigen Organ der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Die der Umsetzung des Hilfeplans dienende Betreuungsvereinbarung ist seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und des Hilfsbedürftigen zu unterfertigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
