§ 3 Telekom-Bezügeverordnung 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

§ 3.

Für alle vom Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013242

Dokumentnummer

NOR40279548

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