§ 3 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

2. Abschnitt

Berg- und Schiführer

§ 3

Umfang der Befugnis

(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren befugt.

(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste

  1. a) zur Vorbereitung einer geplanten Schitour höchstens einen Tag lang und während des Bestehens objektiver Gefahren, die dem Antritt einer geplanten Schitour entgegenstehen, in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und
  2. b) beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.

(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 höchstens einen Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.

(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)