§ 3 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort in Tirol, deren Förderdauer (Einspeisetarif) nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft.

(2) Vom Geltungsbereich der Förderung ausgenommen sind jene Anlagen, die

  1. a) zum Zeitpunkt der Abnahme nach § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
  2. b) nicht über einen Anerkennungsbescheid nach § 7 ÖSG 2012 verfügen,
  3. c) auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
  4. d) über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
  5. e) keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen, oder
  6. f) keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler zum Zweck der Messung der genutzten Wärme installieren.

(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers einer Anlage, mit Bescheid festzustellen, ob ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 vorliegt.

22.10.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)