§ 3 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 3

Brauchbarkeit von Bauprodukten

(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden wesentlichen Anforderungen erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es harmonisierten Normen oder anerkannten nationalen Normen oder einer europäischen technischen Zulassung entspricht oder wenn es davon nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt wesentlich von einer harmonisierten Norm, einer anerkannten nationalen Norm oder einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Konformitätsnachweis eine Konformitätserklärung des Herstellers (§ 9 Abs. 3 lit. a) ausschließlich in Verbindung mit einem Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 lit. a und f oder § 9 Abs. 2 lit. b und f vorschreibt, so ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.

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