§ 3 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 41 bis 46 Wochenstunden.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:

 

Zahl der

Name des Faches

Wochenstunden

  1. a) Analysis

18-24

  1. b) Algebra

7-14

  1. c) Geometrie

5-10

  1. d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5-10

  

(3) Die im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können bereits im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 1) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119832

alte Dokumentnummer

N7197531262L

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