§ 3 Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 91 und 114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

 

Zahl der

Name des Faches:

Wochenstunden:

  1. 1. Chemie

44-48

  1. 2. Allgemeine Botanik

3- 6

  1. 3. Maschinenkunde

12-16

  1. 4. Allgemeine Mikrobiologie

8-12

  1. 5. Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

20-24

  1. 6. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

4- 8

  

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121115

alte Dokumentnummer

N7198410475Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)