Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 91 und 114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
| Zahl der |
Name des Faches: | Wochenstunden: |
| 44-48 |
| 3- 6 |
| 12-16 |
| 8-12 |
| 20-24 |
| 4- 8 |
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009568
Dokumentnummer
NOR12121115
alte Dokumentnummer
N7198410475Y
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