Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 3.
(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und Wahlfach mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Bezeichnung des Faches Wochenstunden
a) Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Dissertation zuzuordnen ist ................... 6-16
b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter
Beachtung des thematischen Zusammenhanges
mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen
ist ........................................... 4
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation der Dissertation zu treffen.
(3) Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan außer den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009431
Dokumentnummer
NOR12120011
alte Dokumentnummer
N7197631296L
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