Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- a) Mathematik;
- b) Physik;
- c) Elektrotechnik;
- d) Elektronik;
- e) Informationsverarbeitung.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
(3) Im Studienplan sind mindestens 20% der Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009778
Dokumentnummer
NOR12123623
alte Dokumentnummer
N7199115222J
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