§ 3 Studienordnung Technische Physik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3.

(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

  1. 1. Physik;
  2. 2. Mechanik;
  3. 3. Mathematik;
  4. 4. Chemie;
  5. 5. Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Zur Sicherstellung der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik können darüber hinaus Lehrveranstaltungen aus fachübergreifenden Aspekten der Technischen Physik im Umfang von höchstens 20 Wochenstunden angeboten werden, aus denen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplanes 2 bis 8 Wochenstunden zu wählen haben.

(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 90 Wochenstunden festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009825

Dokumentnummer

NOR12124042

alte Dokumentnummer

N7199221347J

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