Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Mathematik für Statistiker .... 10-14
2. Einführung in die Statistik ... 14-18
3. nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Grundzüge der
Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der politischen
Ökonomie unter Berücksichtigung
der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14
4. nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen
Rechts ........................ 6-10
5. nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Grundzüge und Methoden
der Soziologie,
eine Fremdsprache ............. 8-10
6. Grundzüge der Informatik ...... 6-10
7. Einführung in das Studium der
Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften ..... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009567
Dokumentnummer
NOR12121230
alte Dokumentnummer
N7198412562L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
