Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Allgemeine Soziologie ................. 12-16
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ..... 10-14
3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung ...... 14-18
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts ..... 6-10
5. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaftler ........ 6-10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
eine Fremdsprache,
Grundzüge der Politikwissenschaft ..... 8-10
7. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften ......... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte
Pflichtfach, Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler, Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009561
Dokumentnummer
NOR12121313
alte Dokumentnummer
N7198420148J
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