Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausländischer Studienteil
§ 3.
(1) Der ausländische Studienteil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren. Die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen gelten als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten.
(2) Der ausländische Studienteil ist Teil des dritten Studienabschnittes. Er umfaßt mindestens ein Semester. Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles zu absolvieren.
(3) Insoweit der Montanuniversität Leoben das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Studienplätzen an der Colorado School of Mines für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Universitätskollegium der Montanuniversität Leoben auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen. Dies gilt auch für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.
(4) Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteiles dieses Studium an der Montanuniversität Leoben zu inskribieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123932
alte Dokumentnummer
N7199220936J
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