§ 3 Studienordnung Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 60 bis 75 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 5 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

1. Botanik ............................................ 5-13

2. Chemie ............................................. 11-17

3. Bodenkunde ......................................... 2- 7

4. Anatomie und Physiologie der Haustiere ............. 2- 7

5. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 32-44

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 12 bis 20 Tagen zu verordnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009817

Dokumentnummer

NOR12123911

alte Dokumentnummer

N7199220471J

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