Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In der Studienrichtung Turkologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung .. 14
b) Einführung in das Osmanische ................. 4
c) Einführung in das Arabische und Persische .... 6
d) Türkische und osmanische Literatur- und
Quellenkunde ................................. 2
e) Türkische Geschichte, Geistes- und
Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich
osmanische Geschichte, sowie Islamkunde ...... 6
f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a, b und d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribierten werden können.
(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009468
Dokumentnummer
NOR12120355
alte Dokumentnummer
N7197811864I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
