§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Klassisches Tibetisch ........................ 8

b) Tibetische Umgangssprache .................... 8

c) Literatur- und Quellenkunde Tibets und des

Buddhismus ................................... 8

d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Tibets und des Buddhismus mit besonderer

Berücksichtigung der Philosophie und der

Religionsgeschichte .......................... 8

(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer) sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geisteswissenschaftliche (Anm.: Richtig: geisteswissenschaftliche) und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer, insbesondere durch die im § 1 Abs. 2 genannten Fächer zu ergänzen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis f und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009471

Dokumentnummer

NOR12120346

alte Dokumentnummer

N7197811805I

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