§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Sumerisch (Sprache und Schrift) 12

b) Akkadisch (Sprache und Schrift) 12

c) Grundzüge einer Keilschrift-

sprache der Randzone 2

d) Geschichte der geistigen und

materiellen Kultur Vorderasiens 8

e) Grundzüge des Arabischen 2

f) Vorprüfungsfächer gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. b 4

g) Vorprüfungsfach gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. c 2

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121075

alte Dokumentnummer

N7198320266J

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