Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt drei und der dritte Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann dem Studierenden die Inskription von einem Semester gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin erlassen werden.
(2) Während des Studiums sind mindestens 297 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Hievon entfallen mindestens
268 Semesterwochenstunden auf Pflichtfächer. Die ergänzend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen gelten als Freifächer.
(3) Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht inbegriffen.
(4) Die Lehrveranstaltungen haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung der Medizin einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120469
alte Dokumentnummer
N7197831537L
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