Kombination
§ 3.
(1) Das Studium der Studienrichtung Logistik dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
(2) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kann das Studium der dort genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung darüber hinaus auch mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009475
Dokumentnummer
NOR12120364
alte Dokumentnummer
N7197811947I
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