§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Kombination

§ 3.

(1) Das Studium der Studienrichtung Logistik dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kann das Studium der dort genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung darüber hinaus auch mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120364

alte Dokumentnummer

N7197811947I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)