§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten gemäß der Studienordnung, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

(3) Ziele des ersten Studienabschnittes sind die Einführung in die Methoden und die Theorien der Geschichtswissenschaft, der Erwerb von Fertigkeiten im Umgang mit historischen Quellen sowie der Erwerb von Grundkenntnissen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit, der Zeitgeschichte sowie der Österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen (z. B. regionale, geschlechter-, klassen-, schichtspezifische Aspekte), wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.

(4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die selbständige Erarbeitung von Einsichten in den Zusammenhang der historischen Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124580

alte Dokumentnummer

N7199325908J

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