§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3.

(1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 356/1975

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120785

alte Dokumentnummer

N7198231571L

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