§ 3 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 3.

(1) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die Liturgie einzuführen sowie die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119088

alte Dokumentnummer

N7197130960L

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