Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 3.
(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
angehört ....................................... 8
b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Dogmatik (einschließlich der ökumenischen
Theologie und Sakramententheologie),
4. Fundamentaltheologie,
5. Moraltheologie,
6. Pastoraltheologie,
7. Liturgiewissenschaft,
8. Katechetik und Religionspädagogik,
9. Kirchengeschichte,
10. Kirchliches Recht ........................... 2
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen ist aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119118
alte Dokumentnummer
N7197130990L
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