§ 3 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 93 bis 103 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

1. Botanik ............................................ 12 - 18

2. Mathematik und Statistik ........................... 15 - 25

3. Ökologie und Standortlehre ......................... 2 - 22

4. Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen 8 - 15

5. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 35 - 44

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123727

alte Dokumentnummer

N7199211332X

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